Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urt. v. 08.03.2012 (V R 14/11) entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Damit teilen die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nach der Rechtsprechung nicht das Schicksal der Hauptleistung (Seminarleistung). Sie sind daher als umsatzsteuerpflichtige Leistungen – separat zu den Seminarleistungen – zu behandeln.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die Erkenntnisse aus dem Urteil uneingeschränkt an (Schreiben v.29.04.2014, IV D 2 S 7242-a/12/10001). Der für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz ist danach nicht auf Leistungen anzuwenden, die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören u.a. auch die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen im Rahmen eines Seminarbetriebes. Diese unterliegen damit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Es hat insoweit keine Aufteilung in Beherbergungsleistungen und Verpflegungsleistungen zu erfolgen.
Zeitliche Anwendung
Die Erkenntnisse des BFH Urteils sind ab 2013 anzuwenden. Nicht beanstandet wird, wenn für vor dem 01.01.2013 ausgeführte Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet wird.
Stand: 27. März 2015
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