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Doppelbesteuerung zulässig

Erhebung von Vergnügungs- und Umsatzsteuer rechtmäßig

Vergnügungssteuer

Gastronomen sehen sich oftmals nicht nur mit der Umsatzsteuer, sondern auch mit der Vergnügungssteuer konfrontiert. Beide Steuern zusammen dürfen erhoben werden. Das haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Nach Auffassung des BVerwG sind Doppelbesteuerungen in Form von Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern mit Umsatzsteuer zulässig. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Beschluss v. 19.08.2013, BN 1.13). Nach Auffassung des EuGH dürfen die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden (Urt. v. 24.10.2013, Rs. C-440/12).

Stand: 27. März 2014

Bild: peshkova - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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