Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Zubereitung von Mahlzeiten fällt zwar grundsätzlich unter jene Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (vgl. u. a. Bundesfinanzhof/BFH, Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 28/08 sowie § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Begriff einer haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne der Vorschrift verlangt allerdings nicht nur einen inhaltlichen Bezug zu Haushaltstätigkeiten, sondern auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen. So sieht § 35a Abs. 4 EStG ausdrücklich vor, dass die Dienstleistung „in einem .... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht wird“.
Zubereitung außerhalb des Haushaltes
Am zuletzt genannten Kriterium scheitert daher die Zuordnung des Services „Essen auf Rädern“ zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Denn die Zubereitung dieser Mahlzeiten erfolgt hier außerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen (Urteil Finanzgericht/FG-Münster vom 15.7.2011, 14 K 1226/10 E). Aufwendungen für das Essen auf Rädern sind den allgemeinen Kosten der Lebensführung zuzuordnen und sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Stand: 27. November 2018
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