Seitenbereiche
Boot_am_Steg_Hafen_Mildstedt_Steuerberatung_Kaufmann
Inhalt

Steuerabzug für Diätverpflegung

Außergewöhnliche Belastung

Wie die tatsächlichen Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige können unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung auch Aufwendungen für ärztlich verordnete Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. Sie leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Die Aufwendungen wurden von der Krankenkasse nicht übernommen. Daher machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an. Denn Aufwendungen für Diätverpflegung sind vom Steuerabzug gesetzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erfasst das Abzugsverbot für Diätverpflegung nur Aufwendungen für Diätlebensmittel. Nicht unter das Abzugsverbot fallen jedoch Arzneimittel. Dient die Diätverpflegung der Behandlung einer Krankheit und wurde diese ärztlich verordnet, ist die Medikation als Arzneimittel zu werten. Damit sind die Voraussetzungen für den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung gegeben. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen einer Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht diesem nicht entgegen. Ob die Diätverpflegung im Einzelfall als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu werten ist, ist fallweise zu entscheiden.

Stand: 26. November 2015

Bild: unknown - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.