Notrufsysteme in Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Kalenderjahr.
Notrufsystem
Der Katalog der abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch die Rechtsprechung ständig erweitert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, in dem im Januar 2016 veröffentlichten Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14), ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen. In einer Hausgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige leisten typischerweise eine mit einem solchen System vergleichbare Rufbereitschaft, so der BFH.
Räumlicher Zusammenhang
Der BFH sah den erforderlichen räumlichen Zusammenhang in der Wohnung des Steuerpflichtigen gegeben. Denn die Leistung wird in der Wohnung des Betreffenden innerhalb der Seniorenresidenz erbracht. Dass die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung liegt, ist unbeachtlich.
Stand: 30. Mai 2016
Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.
Erscheinungsdatum: